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SICHERHEITSTECHNIK
WARTUNG UND SERVICE FÜR
KLÄRGASTECHNISCHE EINRICHTUNGEN
Der Anlagenteil für die Behandlung von Klär- oder Biogas stellt einen
erheblichen Wert dar. Diese auch für den Betrieb der Gesamtanlage
wichtigen Bauteile müssen eine hohe Verfügbarkeit für einen
störungsfreien Betrieb sicherstellen. Klär- und Biogas als leicht
brennbare Stoffe müssen auch unter sicherheitstechnischen Aspekten stets
einwandfrei funktionieren.
Die für Kläranlagen geltende Unfallverhütungsvorschrift
„Abwassertechnische Anlagen“ – BGV C5 –schreibt in den §§ 36 und 37 die
regelmäßige Überprüfung der faulgasführenden Anlagen und Anlagenteile
vor.
Mit seiner großen Erfahrung auf dem Gebiet der Gastechnik bietet die
MUCHE Kläranlagenbau GmbH diesen wirkungsvollen Service an. Wir
übernehmen
Inspektionen
von Gasspeichern, Gasfackelanlagen, Gasreinigungsanlagen,
Gasnetzen für alle Fabrikate
Wartungsarbeiten
können im Rahmen der Inspektion sofort kostengünstig mit
vorgenommen werden.
Reparaturen
insbesondere von Gasspeichern aller Bauarten und Fabrikate führen
wir sachgerecht aus.
Service
bei Betriebsstörungen oder zur Ersatzteillieferungen führen wir
schnell
und zuverlässig durch.
Sachkundiges Personal steht Ihnen für diese Arbeiten gerne zur
Verfügung.
Für Inspektionen und Wartung bieten wir Ihnen kostengünstige
Wartungsverträge an, die Ihnen helfen Ihre Anlage betriebssicher
und
werterhaltend zu betreiben.
DIENSTLEISTUNGEN
Durch den ständigen Umgang mit der Errichtung von klärgastechnischen
Anlagen verfügen wir über ein umfangreiches Wissen. Diese Erfahrungen
stellen wir gerne zur Verfügung bei der Planung von neuen Anlagen oder
dem Umbau bestehender Anlagen.
LEISTUNGSPROFIL
• Beratung bei Neu- und Umbau gastechnischer Anlagen
• Beratung bei Fragen des Explosionsschutzes
• Beratung bei Fragen des speziellen Arbeitsschutzes
• Unterstützung bei der Genehmigungsplanung
• Gutachten
EXPLOSIONSSCHUTZDOKUMENTE
Wir erstellen weiterhin die Explosionsschutzdokumente für Klär- und
Biogasanlagen gemäß der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom
27.09.2002.
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